Die Teilung eines Grundstücks bedarf nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs grundsätzlich keiner Genehmigung. Nach § 8 Abs. 2 LBO ist die Teilung aber der Baurechtsbehörde zwei Wochen vorher anzuzeigen.
Die Regelungen in LBO und BauGB haben die gleiche Zielrichtung. Gemäß § 19 Abs. 2 BauGB dürfen durch die Teilung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen. Gemäß § 8 Abs. 1 LBO dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes widersprechen.
Einer Genehmigung der Grundstücksteilung durch die Gemeinde beziehungsweise Enteignungsbehörde bedarf es dagegen immer dann, wenn das Grundstück
- in einem Umlegungsgebiet,
- in einem Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich liegt, oder
- von einem eingeleiteten Enteignungsverfahren betroffen ist.
Zweck der Teilungsgenehmigungspflicht ist die Sicherung dieser besonderen Verfahren nach dem Baugesetzbuch.