Die Gemeinde kann in einem Gebiet, in dem städtebauliche Missstände integriert und mit einem längeren Zeithorizont behoben werden sollen, eine städtebauliche Sanierungsmaßnahme gem. § 136 BauGB durchführen und förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (Sanierungssatzung, vgl. § 142 BauGB). Damit können Städtebaufördermittel zum Einsatz kommen, mit denen der Bund und das Land die städtebauliche Erneuerung und zukunftsfähige Weiterentwicklung unterstützt.
Zur Durchsetzung der Ziele und Zwecke der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme können von der Gemeinde in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten besondere bodenrechtliche Instrumentarien angewendet werden. Hierzu gehört unter anderem die sanierungsrechtliche Genehmigungspflicht nach §§ 144, 145 BauGB.
Von dem Genehmigungsvorbehalt sind unter anderem die nachfolgenden Vorgänge betroffen:
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB (zum Beispiel die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen)
- Beseitigung baulicher Anlagen
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen
- schuldrechtliche Verträge über den Gebrauch oder die Nutzung von Gebäuden und Grundstücken auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr
- Veräußerung von Grundstücken
- Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Vorgang die Durchführung der Sanierung unmöglich macht oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde.