Umlegung
Die Umlegung (auch Baulandumlegung genannt) ist ein in den §§ 45 ff. BauGB gesetzlich geregeltes förmliches Verfahren zum Tausch von Grundstücksflächen. Nach den Regelungen des Baugesetzbuchs erfolgt die Umlegung mit dem Ziel, bebaute und unbebaute Grundstücke neu zu ordnen. Dadurch sollen nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestaltete Grundstücke für die bauliche und sonstige Nutzung entstehen.
Bei der Umlegung werden daher beispielsweise die Grundstücke in einem Bebauungsplangebiet so gestaltet und den Eigentümern neu zugeteilt, dass Grundstücke entstehen, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans genutzt werden können. Flächen für örtliche Verkehrs- und Grünanlagen einschließlich etwaiger Ausgleichsflächen für Eingriffe in Natur und Landschaft sowie für vergleichbare Zwecke festgesetzte Flächen werden vorab der Gemeinde oder dem sonstigen Erschließungsträger zugeteilt.
Die Umlegung wird von der Gemeinde in eigener Verantwortung angeordnet und durchgeführt.
Enteignung
Nach den Regelungen des Baugesetzbuchs (§§ 85ff BauGB) können Grundstücke unter verschiedenen Voraussetzungen enteignet werden, beispielsweise wenn eine städtebauliche Planung ohne ein bestimmtes Grundstück nicht umgesetzt werden kann und der Eigentümer nicht zur Veräußerung bereit ist. Zentrale Voraussetzung ist dabei, neben weiteren Anforderungen, dass die Enteignung im öffentlichen Interesse erfolgt. Als Entschädigung erhält der Eigentümer in der Folge in der Regel den Betrag, den er auf dem Grundstücksmarkt ohne Berücksichtigung besonderer Umstände hätte erzielen können. In besonderen Fällen kann der Eigentümer auch Ersatzland beanspruchen.




