Verfahrensarten

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Grundsätzlich ist vor Errichtung oder Abbruch von baulichen Anlagen ein Baugenehmigungs- oder Kenntnisgabeverfahren zu durchlaufen. Der Prüfungsumfang ist abhängig von der Art des Vorhabens. Je größer und komplexer, desto umfangreicher wird die Anlage von der Baurechtsbehörde geprüft.

Auch soweit Bauvorhaben von der Baurechtsbehörde nicht geprüft werden, müssen sie den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Der Bauherr trägt die Verantwortung, dass sein Vorhaben auch die nicht im Verfahren geprüften Vorschriften einhält und hat bestimmte Nachweise bis zur Beseitigung der baulichen Anlage aufzubewahren. Er kann Fachleute mit dieser Aufgabe betrauen und ggf. auch bevollmächtigen. Beispielsweise müssen die Brandschutzvorschriften und die Technischen Baubestimmungen eingehalten oder die Bestimmungen bezüglich der Abstandsflächen beachtet werden, auch wenn dies von der Baurechtsbehörde nicht explizit überprüft wird. Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der oder aufgrund der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen, Wasserschutz- und Landschaftsschutzgebietsbestimmungen oder sonstige Vorschriften dem Bauvorhaben entgegenstehen.