Vollverfahren
Das traditionelle Baugenehmigungsverfahren (sogenanntes Vollverfahren) kann bei großen Wohnbauvorhaben und bei allen anderen Vorhaben durchgeführt werden. Für Sonderbauvorhaben (§ 38 LBO) ist es zwingend erforderlich.
Der Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen wird vom Bauherrn elektronisch bei der zuständigen Baurechtsbehörde eingereicht – in der Regel über das Virtuelle Bauamt.
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind gesondert zu beantragen.
Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche weiteren Ämter oder Dienststellen am Verfahren zu beteiligen sind.
Sind Unterlagen unvollständig, teilt die Behörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind und bis wann sie nachgereicht werden können. Sobald der Bauantrag vollständig vorliegt, wird der voraussichtliche Entscheidungstermin mitgeteilt.
Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag. Sie hört die Gemeinde an, sofern diese nicht selbst Baurechtsbehörde ist, sowie die Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird – etwa die Denkmalschutzbehörde, wenn ein Kulturdenkmal betroffen ist oder das Vorhaben Auswirkungen auf ein benachbartes Kulturdenkmal hat.
Die bautechnische Prüfung wird, soweit erforderlich, ganz oder teilweise einem Prüfamt für Baustatik oder einer Prüfingenieurin / einem Prüfingenieur übertragen.
Werden Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen beantragt, die auch dem Schutz von Nachbarn dienen, benachrichtigt die Gemeinde auf Veranlassung der Baurechtsbehörde die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Diese erhalten Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Einwendungen zum Bauvorhaben vorzubringen.
Liegen alle erforderlichen Stellungnahmen und Nachweise vor und ist der Bauantrag geprüft, entscheidet die Baurechtsbehörde: Die Baugenehmigung wird erteilt – gegebenenfalls mit Auflagen oder Bedingungen – oder der Antrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein („Roter Punkt“) erteilt wurde.
Eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme erfolgt nur, wenn die Baurechtsbehörde diese ausdrücklich anordnet.
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- Darstellung der Grundstücksentwässerung *
- Bautechnische Nachweise *
- Erklärung zum Standsicherheitsnachweis, sofern die Voraussetzungen für den Wegfall der bautechnischen Prüfung vorliegen (§ 18 LBOVVO)
- Name und Anschrift des Bauleiters, soweit ein solcher bestellt wurde *
- ggf. weitere erforderliche Angaben, wie bspw. technische Angaben zu Feuerungsanlagen
Die mit * gekennzeichneten Bauvorlagen können nachgereicht werden. Dabei sind u.a die bautechnischen Nachweise der Baurechtsbehörde. so rechtzeitig vorzulegen, dass sie noch vor Baubeginn geprüft werden können. Die Baurechtsbehörde kann bei Bedarf im Einzelfall weitere Unterlagen verlangen oder auf einzelne Bauvorlagen verzichten. Die Unterlagen sind in archivfähigem Portable Document Format (pdf/A) über den von der Baurechtsbehörde vorgegebenen Übermittlungsweg einzureichen. Soweit keine bautechnische Prüfung durchzuführen ist, haben der Bauherr und sein Rechtsnachfolger die bautechnischen Nachweise bis zur Beseitigung der baulichen Anlage aufzubewahren.