Vereinfachtes Verfahren
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kann bei Bauvorhaben, die keine Sonderbauten (§ 38 LBO) sind und für die nicht das Kenntnisgabeverfahren gewählt wird, durchgeführt werden. Für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 4 (bis 13 m Höhe) ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren zwingend durchzuführen.
Für folgende Vorhaben kann das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren daher durchgeführt werden:
- Wohngebäude (pflichtweise bei Gebäudeklasse 1 bis 4),
- freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
- freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung)
- Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 2 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
- sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, (Gebäudeklasse 3 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
- sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
- Nebengebäude und Nebenanlagen für die zuvor genannten Vorhaben wie z.B. Garagen
Der Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen wird vom Bauherrn elektronisch bei der zuständigen Baurechtsbehörde über den bereitgestellten Onlinedienst (in der Regel über das Virtuelle Bauamt) eingereicht. Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind gesondert zu beantragen.
Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und ob weitere Ämter oder Dienststellen am Verfahren zu beteiligen sind. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag vollständig vorliegt, informiert die Behörde über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entscheidung.
Die Prüfung der Baurechtsbehörde beschränkt sich auf
- die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit,
- die Einhaltung der Abstandsflächen,
- sowie die Übereinstimmung mit weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Baurechts, soweit diese Anforderungen an eine Baugenehmigung stellen oder das Vorhaben im Außenbereich liegt.
Die Gemeinde wird beteiligt, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist oder wenn ihr Aufgabenbereich betroffen ist. Dies gilt etwa für die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Bauvorhaben Auswirkungen auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal hat.
Sind Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen beantragt, die dem Schutz von Nachbarn dienen, benachrichtigt die Gemeinde auf Veranlassung der Baurechtsbehörde die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Diese haben die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Einwendungen zum Bauvorhaben vorzubringen.
Wenn alle Stellungnahmen und Nachweise vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, trifft die Baurechtsbehörde die Entscheidung: Die Baugenehmigung wird erteilt, unter Auflagen erteilt oder abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein (Roter Punkt) erteilt wurde.
Hierfür ist grundsätzlich eine bautechnische Prüfbestätigung erforderlich, die der Bauherr vor Baubeginn bei der Baurechtsbehörde einreichen muss – sofern diese nicht entbehrlich ist (z. B. bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 ohne bautechnische Prüfungspflicht). Der Bauherr kann dafür eine prüfende Stelle mit der bautechnischen Prüfung beauftragen.
Diese prüfende Stelle muss unter Angabe von Namen und Anschrift eine bautechnische Prüfbestätigung vorlegen. Diese umfasst eine Bescheinigung über Vollständigkeit und Richtigkeit der bautechnischen Nachweise (Prüfbericht) sowie die mit Prüfvermerk versehenen Unterlagen. Der Prüfbericht kann auch abschnittsweise erteilt werden, muss dann jedoch den jeweiligen Bauabschnitt eindeutig bezeichnen.
Eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme erfolgt nur, wenn die Baurechtsbehörde dies ausdrücklich anordnet.
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- Darstellung der Grundstücksentwässerung *
- Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
- Name und Anschrift des Bauleiters, soweit ein solcher bestellt wurde *
- ggf. weitere erforderliche Angaben, wie bspw. technische Angaben zu Feuerungsanlagen
Die mit * gekennzeichneten Bauvorlagen können nachgereicht werden. Die Baurechtsbehörde kann bei Bedarf im Einzelfall weitere Unterlagen verlangen oder auf einzelne Bauvorlagen verzichten. Die Unterlagen sind in archivfähigem Portable Document Format (pdf/A) über den von der Baurechtsbehörde vorgegebenen Übermittlungsweg einzureichen. Soweit keine bautechnische Prüfung durchzuführen ist, haben der Bauherr und sein Rechtsnachfolger die bautechnischen Nachweise bis zur Beseitigung der baulichen Anlage aufzubewahren.