Vereinfachtes Verfahren

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kann bei Bauvorhaben, die keine Sonderbauten (§ 38 LBO) sind und für die nicht das Kenntnisgabeverfahren gewählt wird, durchgeführt werden. Für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 4 (bis 13 m Höhe) ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren zwingend durchzuführen.

Für folgende Vorhaben kann das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren daher durchgeführt werden:

  • Wohngebäude (pflichtweise bei Gebäudeklasse 1 bis 4),
  • freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
  • freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung)
  • Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 2 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
  • sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, (Gebäudeklasse 3 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
  • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
  • Nebengebäude und Nebenanlagen für die zuvor genannten Vorhaben wie z.B. Garagen