Kenntnisgabeverfahren

Wenn Ihr Bauvorhaben im Bereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt, der nach dem 29. Juni 1961 rechtskräftig geworden ist, nicht von einer Veränderungssperre betroffen ist und den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht, kann es im sogenannten Kenntnisgabeverfahren bei der Baurechtsbehörde eingereicht werden.

Das Kenntnisgabeverfahren kann für folgende Bauvorhaben durchgeführt werden:

  • Wohngebäude,
  • freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude (Gebäudeklasse 1),
  • sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern (Gebäudeklasse 3), ausgenommen Gaststätten,
  • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
  • Nebengebäude und Nebenanlagen zu den oben genannten Vorhaben, z. B. Garagen.

Nicht im Kenntnisgabeverfahren möglich sind:

  • verfahrensfreie Vorhaben,
  • Sonderbauten nach § 38 LBO (mit Ausnahme von Solarenergieanlagen).

Der Bauherr kann auf Wunsch beantragen, dass statt des Kenntnisgabeverfahrens ein reguläres Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 sowie deren Nebengebäuden kommt als Alternative nur das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren in Betracht.

Für den Abbruch von Gebäuden gilt: Ist der Abbruch nicht verfahrensfrei, wird ausschließlich das Kenntnisgabeverfahren angewendet.