Kenntnisgabeverfahren
Wenn Ihr Bauvorhaben im Bereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt, der nach dem 29. Juni 1961 rechtskräftig geworden ist, nicht von einer Veränderungssperre betroffen ist und den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht, kann es im sogenannten Kenntnisgabeverfahren bei der Baurechtsbehörde eingereicht werden.
Das Kenntnisgabeverfahren kann für folgende Bauvorhaben durchgeführt werden:
- Wohngebäude,
- freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude (Gebäudeklasse 1),
- sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern (Gebäudeklasse 3), ausgenommen Gaststätten,
- sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
- Nebengebäude und Nebenanlagen zu den oben genannten Vorhaben, z. B. Garagen.
Nicht im Kenntnisgabeverfahren möglich sind:
- verfahrensfreie Vorhaben,
- Sonderbauten nach § 38 LBO (mit Ausnahme von Solarenergieanlagen).
Der Bauherr kann auf Wunsch beantragen, dass statt des Kenntnisgabeverfahrens ein reguläres Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 sowie deren Nebengebäuden kommt als Alternative nur das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren in Betracht.
Für den Abbruch von Gebäuden gilt: Ist der Abbruch nicht verfahrensfrei, wird ausschließlich das Kenntnisgabeverfahren angewendet.
Die erforderlichen Bauvorlagen werden vom Bauherrn elektronisch bei der zuständigen Baurechtsbehörde über deren bereitgestellten Onlinedienst (i.d.R. über das Virtuelle Bauamt) eingereicht.
Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von fünf Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind, ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, ob eine hindernde Baulast besteht und ob das Vorhaben im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung, einer Erhaltungssatzung oder eines Sanierungsgebiets liegt. Sofern sich hieraus keine baurechtlichen Beschränkungen ergeben, teilt die Baurechtsbehörde den Zeitpunkt des vollständigen Eingangs mit. Andernfalls teilt sie dem Bauherrn mit, welche Einschränkungen bestehen und zu beheben sind.
Der Bauherr hat vor Baubeginn die bautechnische Prüfbestätigung, sofern sie nicht entbehrlich ist (so sind bspw. Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 von der bautechnischen Prüfung ausgenommen) bei der Baurechtsbehörde einzureichen. Der Bauherr hat hierfür regelmäßig eine prüfende Stelle mit der bautechnischen Prüfung zu beauftragen. Diese muss unter Angabe von Namen und Anschrift eine bautechnische Prüfbestätigung abgeben, die eine Bescheinigung der Vollständigkeit und Richtigkeit der bautechnischen Nachweise (den Prüfbericht) und eine Fertigung der mit Prüfvermerk versehenen bautechnischen Nachweise umfasst. Der Prüfbericht kann dabei auch für einzelne Bauabschnitte erteilt werden. Er muss in diesem Fall stets vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte vorliegen und den geprüften Bauabschnitt genau bezeichnen. Der Bauherr hat zudem Grundriss und Höhenlage von Gebäuden auf dem Baugrundstück durch einen Sachverständigen festlegen zu lassen. Und er hat dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger technische Angaben über Feuerungsanlagen sowie über ortsfeste Blockheizkraftwerke und Verbrennungsmotoren in Gebäuden vorzulegen.
Mit dem Bau darf zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen begonnen werden.
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Darstellung der Grundstücksentwässerung *
- Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
- Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers
- Bestätigung des Bauherrn, dass er die Bauherrschaft für das Vorhaben übernommen hat
- Name und Anschrift des Bauherrn und des Bauleiters, soweit ein solcher bestellt wurde *
Die Unterlagen sind in archivfähigem Portable Document Format (pdf/A) über den von der Baurechtsbehörde vorgegebenen Übermittlungsweg einzureichen. Soweit keine bautechnische Prüfung durchzuführen ist, haben der Bauherr und sein Rechtsnachfolger die bautechnischen Nachweise bis zur Beseitigung der baulichen Anlage aufzubewahren.