Verfahrensfreie Vorhaben

Für ein verfahrensfreies Bauvorhaben ist keine Baugenehmigung erforderlich. Es muss kein förmliches Genehmigungsverfahren durchlaufen und keine Anzeige (betrifft das Kenntnisgabeverfahren) bei der Baurechtsbehörde eingereicht werden.

Trotzdem muss sichergestellt sein, dass das Vorhaben allen geltenden Vorschriften entspricht. Die Verantwortung dafür liegt beim Bauherrn. Im Zweifelsfall sollte eine fachkundige Person hinzugezogen werden. Die das verfahrensfreie Vorhaben betreffenden Rechtsfragen können jedoch im Rahmen einer unechten Bauvoranfrage (siehe dazu Abschnitt „(Unechte) Bauvoranfrage“) rechtsverbindlich durch die zuständige Baurechtsbehörde geklärt werden.

Die bautechnischen Nachweise müssen vor Baubeginn, spätestens jedoch vor Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts, erstellt werden. Der Bauherr und sein Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die bautechnischen Nachweise bis zur Beseitigung der baulichen Anlage aufzubewahren.

Eine umfassende Auflistung aller verfahrensfreien Vorhaben findet sich im Anhang zu § 50 Absatz 1 LBO.

Nach § 50 Absatz 4 LBO sind Instandhaltungsmaßnahmen stets verfahrensfrei.

Außerdem sind gemäß § 50 Absatz 2 LBO Nutzungsänderungen verfahrensfrei,

  • wenn für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung oder
  • wenn durch die neue Nutzung Wohnraum im Innenbereich geschaffen wird.

Der Abbruch ist verfahrensfrei,

  • bei freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
  • bei sonstigen Anlagen mit einer Höhe bis zu 10 Metern sowie
  • bei Anlagen, deren Errichtung bereits verfahrensfrei ist (§ 50 Absatz 3 LBO).