Prüfung von Fachrecht nach § 52 Abs. 2 Nr. 3a LBO

Aufgedrängtes Baunebenrecht

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Prüfung von Fachrecht nach § 52 Abs. 2 Nr. 3a LBO Aufgedrängtes Baunebenrecht

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird grundsätzlich nur der gesetzlich festgelegte Prüfungsumfang kontrolliert (§ 52 Abs. 2 LBO). Bestimmte fachrechtliche Anforderungen („aufgedrängtes Baunebenrecht“) sind jedoch ausnahmsweise mit zu prüfen, wenn das jeweilige Fachrecht eine Beteiligung oder Entscheidung der Baurechtsbehörde verlangt (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 3 lit. a LBO).

Das gilt insbesondere bei Vorschriften, die eine Konzentrationswirkung der Baugenehmigung vorsehen oder die Baugenehmigung an die Stelle einer anderen behördlichen Entscheidung treten lassen. Ebenfalls einzubeziehen sind Fälle, in denen das Fachrecht eine ausdrückliche Mitwirkung, Zustimmung oder das Einvernehmen einer Fachbehörde vorsieht. In solchen Konstellationen darf die Baurechtsbehörde die fachrechtlichen Anforderungen nicht unberücksichtigt lassen, denn das Prüfprogramm ist insoweit erweitert.

Maßgeblich ist dabei stets, ob das jeweilige Fachgesetz der Baugenehmigung eine eigenständige fachrechtliche Regelungswirkung beimisst. Reine fachrechtliche Anforderungen ohne Bezug zur baurechtlichen Entscheidung bleiben dagegen grundsätzlich in der Eigenverantwortung des Bauherrn und der jeweils zuständigen Fachbehörde. Das aufgedrängte Baunebenrecht erweitert den Prüfungsumfang daher nicht allgemein, sondern nur insoweit, wie das Fachrecht selbst eine Verknüpfung mit dem Baugenehmigungsverfahren anordnet.

Zur besseren Übersicht finden Sie eine nicht abschließende Liste mit Regelungen des aufgedrängten Baunebenrechts, die häufig im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.