Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens als Sachverständige oder Sachverständiger für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht ist der Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse durch ein Fachgutachten einer anerkannten Prüfstelle zu erbringen. Das Fachgutachten besteht aus einem schriftlichen sowie einem mündlich-praktischen Prüfungsteil.
Werden die für das jeweilige Fachgebiet erforderlichen Fachkenntnisse im Fachgutachten nicht nachgewiesen, kann dem Antrag auf Anerkennung gemäß § 2 Satz 1 Nr. 3 BauSVO nicht entsprochen werden. Das erstellte Fachgutachten wird der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zusammen mit der entsprechenden Mitteilung übersandt. Das Anerkennungsverfahren wird in diesem Fall eingestellt.
Eine Fortführung des Anerkennungsverfahrens zu einem späteren Zeitpunkt ist möglich. Hierfür ist innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Negativbescheids gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde elektronisch in Textform zu erklären, dass das Verfahren fortgeführt werden soll.
Wird die Erklärung nicht innerhalb der genannten Frist abgegeben, gilt das Anerkennungsverfahren als beendet. Für eine spätere Anerkennung ist in diesem Fall ein neuer Antrag auf Anerkennung zu stellen.