Isolierte Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen
Mit einem Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung (AAB-Antrag) kann eine Abweichung von einer baurechtlichen Vorschrift beantragt werden.
Ein solcher gesonderter AAB-Antrag kommt insbesondere bei verfahrensfreien Vorhaben oder bei Vorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren in Betracht.
In diesen Fällen wird die Einhaltung bestimmter öffentlich-rechtlicher Vorschriften des Baurechts nicht oder nur eingeschränkt geprüft.
Mit dem AAB-Antrag kann sich der Bauherr daher eine rechtsverbindliche Entscheidung darüber einholen, ob das Vorhaben mit der betreffenden Vorschrift vereinbar ist.
Gegenstand eines AAB-Antrags können Abweichungen von einzelnen Vorschriften der Landesbauordnung (LBO), von auf der LBO basierenden Verordnungen sowie von bauplanungsrechtlichen Festsetzungen (in der Regel Festsetzungen des Bebauungsplans) sein.
Zentrale Rechtsgrundlagen für den AAB-Antrag sind § 56 LBO und § 31 BauGB. Sowohl die LBO als auch das BauGB und die zugehörige Baunutzungsverordnung (BauNVO) enthalten jedoch noch weitere Rechtsgrundlagen für AAB-Anträge.
Der AAB-Antrag wird vom Bauherrn elektronisch bei der zuständigen Baurechtsbehörde über deren bereitgestellten Onlinedienst (i.d.R. über das Virtuelle Bauamt) eingereicht. Neben dem Antrag als solchen können im Einzelfall weitere Unterlagen zur Beurteilung des Einzelfalls erforderlich sein, wie etwa der Lageplan oder Bauzeichnungen.
Nach Abschluss der Prüfung erfolgt die Entscheidung: Dem Antrag wird entsprochen oder der Antrag wird abgelehnt.