Die Genehmigungsfiktion ist kein gesonderter Antrag, sondern ein gesetzlich vorgesehener Mechanismus, mit dem baurechtliche Verfahren automatisch abgeschlossen werden können. Sie gilt für alle Vorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sowie für Mobilfunkanlagen.
Ziel der Genehmigungsfiktion ist es, dass Antragsteller nach einer bestimmten Verfahrensdauer Planungssicherheit erhalten. Dadurch werden Bauvorhaben zeitlich besser kalkulierbar und überlange Verfahren vermieden.
Entscheidet die zuständige Baurechtsbehörde über einen entscheidungsreifen Bauantrag nicht innerhalb von drei Monaten, gilt die Baugenehmigung als erteilt – sie wird also „fingiert“.
Ein Bauantrag ist entscheidungsreif, wenn alle erforderlichen Unterlagen und Stellungnahmen vorliegen.
Im Fall der Genehmigungsfiktion erfolgt keine Sachentscheidung durch die Baurechtsbehörde. Das bedeutet: Der Bauherr erhält keine inhaltliche Bestätigung, dass das Bauvorhaben rechtlich einwandfrei ist. Der Bauherr, beteiligte Angrenzer sowie betroffene sonstige Nachbarn erhalten lediglich eine Bescheinigung über die mittels Genehmigungsfiktion erteilte Baugenehmigung. Da diese Bescheinigung eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten muss, steht den Beteiligten der übliche Rechtsweg gegen die fingierte Baugenehmigung offen.
Er bleibt selbst verantwortlich, dass das Vorhaben allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.
Möchten Antragsteller von der Genehmigungsfiktion keinen Gebrauch machen, können sie bis zum Ablauf der Dreimonatsfrist darauf verzichten. Dazu genügt eine Mitteilung an die Baurechtsbehörde. In diesem Fall wird das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wie gewohnt durch eine Einzelfallentscheidung der Behörde abgeschlossen.