Die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) werden im Baugenehmigungsverfahren benachrichtigt, wenn der Bauantrag Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften enthält. In diesem Fall haben die Angrenzer die Möglichkeit, Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorzubringen.
Ist eine Angrenzerbenachrichtigung erforderlich, informiert die Gemeinde – auf Veranlassung und nach Maßgabe der Baurechtsbehörde – die betroffenen Angrenzer über das Vorhaben. Eine Benachrichtigung entfällt, wenn der Angrenzer dem Bauvorhaben bereits zugestimmt hat oder durch das Vorhaben offensichtlich nicht betroffen ist.
Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Benachrichtigung in elektronischer Textform (z. B. per E-Mail) oder zur Niederschrift bei der Gemeinde einzureichen. Angrenzer, die ihre Einwendungen nicht fristgerecht vorbringen, werden mit diesen ausgeschlossen – soweit sich die Einwendungen auf von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften beziehen (materielle Präklusion).
Nach Abschluss des Verfahrens erhalten Angrenzer, deren Einwendungen nicht berücksichtigt werden konnten, eine Ausfertigung der Baugenehmigung.
Damit haben sie die Möglichkeit, rechtlich gegen die Entscheidung vorzugehen.
Auch sonstige Nachbarn, die nicht unmittelbar angrenzen, können im Einzelfall eine Ausfertigung der Entscheidung erhalten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen – insbesondere wenn sie durch die Entscheidung in ihren geschützten Belangen betroffen sein können.