Anforderungen an Feuerstätten und Abgasanlagen werden in § 32 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) beschrieben. Demnach müssen solche Anlagen betriebs- und brandsicher sein. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass alle Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. Sie müssen leicht gereinigt werden können. Weiterführende Anforderungen sind in der Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Anforderungen für Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen (Feuerungsverordnung – FeuVO) geregelt.
Vor Inbetriebnahme der Feuerungsanlage hat der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase zu bescheinigen (§ 67 Abs. 5 und Nr. 3a) des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO). Auch bei verfahrensfreien Vorhaben sind dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die erforderlichen technischen Angaben mindestens 10 Tage vor Beginn der Ausführung vorzulegen. Hierfür steht der Vordruck Anlage 4a – Technische Angaben über Feuerungsanlagen zur Verfügung.
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Wärmepumpen
Zum Heizen von Gebäuden werden zunehmend Luft-Wärmepumpen installiert. Von den Geräten ausgehende Geräusche können in der Nachbarschaft zu Lärmbeschwerden führen. Durch vorausschauende Planung und die Verwendung leiser Geräte lässt sich dies weitgehend vermeiden. In Bezug auf die Geräuschemissionen unterliegen Luft-Wärmepumpen den Anforderungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm).
Grundsätzlich ist die Installation von Wärmepumpen baurechtlich verfahrensfrei. Wird allerdings im Zusammenhang mit einem baugenehmigungspflichtigen Vorhaben (Neu- oder Umbau) eine Wärmepumpe als einzige Wärmequelle eingebaut, erstreckt sich die Genehmigungspflicht auch auf die Wärmepumpe.
Die Anlage 4b – Technische Angaben über Wärmepumpen dient dazu, die erforderlichen Angaben zu Luft-Wärmepumpen zu erfassen und damit die behördliche Prüfung im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren zu erleichtern. Sie kann auch bei der eigenverantwortlichen Prüfung helfen, ob bei der verfahrensfreien Installation von Wärmepumpen die Anforderungen der TA Lärm eingehalten werden.
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