
Was ist Bauordnungsrecht...
Das Bauordnungsrecht gewährleistet durch konkrete baulich-technische Anforderungen an bauliche Anlagen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen und insbesondere, dass Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.
... und was nicht?
Bauordnungsrecht regelt den zu erbringenden Mindeststandard, der zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Standards, die zur Erhöhung des Wohn- und Nutzungskomforts beitragen, sind nicht Teil des Bauordnungsrechts.
Auch wenn sie grundsätzlich im Baugenehmigungsverfahren oder bei der Bauausführung zu beachten sind, sind fachgesetzliche Vorschriften z.B. zum Umweltrecht oder Arbeitsschutz nicht Teil des Baurechts. In der Regel sind die Vorschriften von der Bauherrschaft eigenverantwortlich anzuwenden. Nur in Einzelfällen werden Anforderungen aus dem Baunebenrecht auch im Baugenehmigungsverfahren geprüft.
Andere Rechtsbereiche im öffentlichen Recht haben in einigen Fällen Vorschriften, die dem Bauordnungsrecht wesensähnlich sind, aber eine andere Rechtsgrundlage haben. Man sollte die Anforderungen daher getrennt betrachten. Dies empfiehlt sich insbesondere bei Abweichungen, die in anderen Rechtsbereichen teilweise „Gefährdungsbeurteilungen“ genannt werden. Grundsätzlich setzt sich dann die weitergehende Anforderung durch, aber gerade im Fall von Kompensationen ist eine Abstimmung sinnvoll, da Kompensationen natürlich in mehrere Richtungen wirken können. Auch bei Ergebnissen der Beteiligung der Träger öffentliche Belange (TÖB) spielt der Rechtsbereich, dem die Anforderung zuzurechnen ist, eine Rolle; diese Anforderungen müssen nicht zwingend als Auflagen in die Baugenehmigung aufgenommen werden, vielmehr genügt ein Hinweis darauf, sofern der andere Rechtsbereich bei Verstößen einen eigenen Verwaltungsakt ermöglicht (§ 58 Absatz 1 Satz 2 LBO). Lediglich beim Immissionsschutzrecht ist dieser Zusammenhang nicht relevant, da hier die bauordnungsrechtliche Entscheidung in die immissionsschutzrechtliche integriert wird. Diese anderen Rechtsbereiche sind insbesondere
- Arbeitsschutzrecht
- Gesetzliches Unfallverhütungsrecht
- Löschwasserrückhaltung / Umweltrechtrecht
Verträge mit Versicherungen sind zivilrechtlicher, nicht öffentlich-rechtlicher Natur. Versicherungen stellen dabei zum Teil andere und fallweise auch weitergehende Anforderungen als das öffentliche Recht. Werden diese Anforderungen umgesetzt, so wären teilweise weitergehende Abweichungen im Bauordnungsrecht denkbar. Dies legt eine Abstimmung zwischen den Anforderungen der Rechtsbereiche jedenfalls nahe.
In der Landesbauordnung (LBO) sind die Aufgaben der am Bau Beteiligten und der Baurechtsbehörden festgelegt; sie bestimmt auch die Regelungen für die Verfahren, die bei der Errichtung baulicher Anlagen gelten und legt fest, welche Vorhaben verfahrensfrei sind. Schwerpunkte des Bauordnungsrechts sind:
- die Anforderungen an das Grundstück und seine Bebauung (zum Beispiel Abstandsflächen, verkehrsmäßige Erschließung)
- die Anforderungen an einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen (zum Beispiel Stellplätze)
- grundsätzliche Anforderungen an die Ausführung baulicher Anlagen und der wichtigsten Gebäudeteile (zum Beispiel Standsicherheit, Verkehrssicherheit, Brandschutz).