Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden. Hierzu zählen beispielsweise Zelte, Bühnen, Tribünen und Karusselle, die zeitlich befristet aufgestellt werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.
Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die zwischen einem und fünf Jahre beträgt. In Baden-Württemberg werden Ausführungsgenehmigungen und deren Verlängerungen von der TÜV SÜD Industrie Service GmbH in Filderstadt erteilt. Die Ausführungsgenehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen, welches auch eine Ausfertigung der genehmigten Bauvorlagen enthält. Unbedeutende Fliegende Bauten, an die besondere Sicherheitsanforderungen nicht gestellt werden, benötigen keine Ausführungsgenehmigungen. Unbedeutende Fliegende Bauten sind
- Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,
- Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
- Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten, bis 5 m Höhe, mit einer Grundfläche bis 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis 1,5 m,
- erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die Fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis 75 m²,
- aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt,
- Toilettenwagen.
Die Aufstellung von Fliegenden Bauten ist auf drei Monate begrenzt. Werden Fliegende Bauten länger als drei Monate an einem Ort aufgestellt, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um die Errichtung einer baugenehmigungspflichtigen Anlage handelt. Bei einer Aufstellung von mehr als sechs Monaten ist grundsätzlich von einer baulichen Anlage auszugehen, die einer Baugenehmigung bedarf.
Die Aufstellung eines Fliegenden Baus ist der Baurechtsbehörde des Aufstellortes unter Vorlage des (gültigen) Prüfbuches rechtzeitig anzuzeigen. Alternativ kann die Anzeige auch digital in Textform erfolgen, wenn dabei die wesentlichen Daten des Fliegenden Baus (Art des Fliegenden Baus, Größenabmessungen (Grundfläche, Höhe), Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung, geplante Betriebszeit, Name des Betreibers) angegeben werden. Das Baurechtsamt kann die Inbetriebnahme von einer Gebrauchsabnahme vor Ort abhängig machen. Die Entscheidung über eine Gebrauchsabnahme wird in der Regel bei der Anzeige getroffen.
Bei Fliegenden Bauten, die längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Baurechtsbehörde Nachabnahmen durchführen. Das Ergebnis der Nachabnahmen ist in das Prüfbuch einzutragen.