Grundstücke dürfen gemäß § 4 Absatz 1 LBO nur bebaut werden, wenn sie erschlossen sind. Nur so kann die Versorgung mit Medien und die Zufahrt zur Entsorgung gewährleistet werden. Auch die Anfahrbarkeit für Feuerwehr oder Rettungsfahrzeuge im Notfall wird so ermöglicht.
Die Beseitigung von anfallendem Oberflächenwasser ist dauerhaft zu sichern. Es darf nicht ungeordnet auf Nachbargrundstücke oder öffentliche Flächen geleitet werden. Die Grundstücksentwässerung ist gemäß § 8 Verfahrensverordnung zur LBO (LBOVVO) in den Bauvorlagen darzustellen.
