Brandschutz

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 Brandschutz

Brandschutzanforderungen ergeben sich meist aus dem Bauordnungsrecht. Dabei werden die Anforderungen aus der Landesbauordnung (LBO) durch weitere Verordnungen, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien für differenzierter zu betrachtende Gebäudeteile konkretisiert (z.B. Garagenverordnung (GaVO), Feuerungsverordnung (FeuVO), VwV Feuerwehrflächen, Lüftungsanlagenrichtlinie (LüAR), etc.). Brandschutzanforderungen ergeben sich allerdings auch aus anderen Rechtsbereichen, wie zum Beispiel aus dem Arbeitsstätten-, dem Immissionsschutz-, dem Gaststätten- oder dem Gefahrstoffrecht. Privatrechtlich spielt der Brandschutz vor allem bei Haftungsfragen und im Bereich der Versicherungen eine große Rolle. Auch wirtschaftliche Interessen von Unternehmen für Brandschutzprodukte und für Dienstleistungen zu Brandschutzthemen und die Interessen von Wissenschaft und Forschung beeinflussen die Brandschutzlandschaft. Diese Rechts- und Interessensbereiche agieren meist unabhängig voneinander und sprechen teilweise unterschiedliche Zielgruppen an (Bauherr, Planer, Arbeitgeber, Betreiber, etc.). So können sich ihre Ansätze und Schutzziele deutlich voneinander unterscheiden.

Die vielfältigen Brandschutzvorschriften werden für die verschiedenen Gewerke in technischen Regelwerken (DIN-Normen, VDI-; VDE-, DVGW-Richtlinien, etc.) umgesetzt, um für die konkrete Anwendung auf der Baustelle gezielt Bauprodukte und Bauarten anbieten zu können.

Die drei Säulen des Brandschutzes

Die öffentlich-rechtlichen Anforderungen zum Brandschutz bestehen aus drei Säulen, die durch ihre Verzahnung abhängig voneinander sind und sich gegenseitig beeinflussen:

Die Schutzziele

Das Bauordnungsrecht konzentriert sich im Wesentlichen auf den baulichen (vorbeugenden) Brandschutz, wobei auch Elemente aus dem organisatorischen und abwehrenden Brandschutz berücksichtigt werden. Es definiert Mindestanforderungen, bei deren Einhaltung die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleistet sind. Die in § 3 der LBO definierten Grundsatzanforderungen (Schutzziele) werden in § 15 LBO für den vorbeugenden Brandschutz konkretisiert.

Diese Schutzziele dienen:

  • der Vorbeugung der Entstehung eines Brandes (Brandentstehung),
  • der Vorbeugung der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung),
  • der Ermöglichung der Rettung von Menschen und Tieren sowie
  • der Ermöglichung von wirksamen Löscharbeiten.

Brandschutz in der Projektplanung

Bei der Planung eines Bauprojektes sind diese Schutzziele zu erfüllen. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften bieten hierbei ein Fundament, bei deren Einhaltung diese Ziele als erfüllt gelten. Abweichungen von den konkreten Vorgaben sind möglich, wenn das Schutzziel auf andere Art und Weise erreicht werden kann. Zur Kompensation kann das dann ggf. auch die Themenbereiche des abwehrenden oder organisatorischen Brandschutzes betreffen. Jeder Planungsprozess unterliegt jedoch einer eigenen Risikobewertung, die maßgeblich durch die am Projekt Beteiligten bestimmt wird. Dabei werden die Risiken bei Sonderbauten in der Regel höher eingeschätzt als bei Wohnnutzungen. Für Sonderbauten ermöglicht die VwV Brandschutzprüfung deshalb die Beteiligung eines Sachverständigen mit einem besonderen Fachwissen für brandschutztechnische Beurteilungen. Dieser kann im Rahmen eines speziell für das geplante Gebäude ausgearbeiteten Konzepts die Umsetzung der Brandschutzanforderungen nachvollziehbar darstellen und so das Genehmigungsverfahren unterstützen.