Barrierefreiheit

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 Barrierefreiheit

Barrierefreiheit wird in § 39 Absatz 2 LBO für bauliche Anlagen gefordert, die überwiegend von Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen genutzt werden. Dies wird in § 39 Absatz 2 LBO auch öffentlich zugängliche Einrichtungen gefordert, allerdings wird für diese Einrichtungen eine Ausnahmemöglichkeit eingeräumt, wenn die Anforderung unverhältnismäßig ist. Das Bauordnungsrecht fordert zudem barrierefrei erreichbare Wohnungen gemäß § 35 Absatz 1 LBO. In diesen Wohnungen müssen die dort benannten Räume mit dem Rollstuhl zugänglich und barrierefrei nutzbar sein. Nicht benannt sind dabei Freisitze, die für Wohnungen grundsätzlich auch nicht vorgeschrieben sind. Konkretisierend sind DIN 18040 Teil 1 und Teil 2 als Technische Baubestimmungen mit Anlagen bekanntgemacht worden.