Handreichung zur LBO-Reform 2025

I. Abstandsflächen (§ 5)

II. Abstandsflächen in Sonderfällen (§ 6)

III. Kinderspielplätze

IV. Brandschutz (§ 15)

V. Brandwände (§ 27c)

VI. Bestandsschutzregelung

für tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile sowie für Bauteile in Rettungswegen (§§ 27f und 28d)

VII. Notwendige Treppenräume, Ausgänge (§ 28a)

VIII. Wohnungen (§ 35)

IX. Verfahrensfreie Vorhaben (§ 50 Abs. 2 Nr. 2)

X. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 52)

XI. Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen (§ 56)

XII. Baugenehmigung und Genehmigungsfiktion (§ 58)

XIII. Bauvorlageberechtigung (§§ 63 – 63d)

XIV. Typengenehmigung (§ 68)

XV. Fliegende Bauten (§ 69)

XVI. Örtliche Bauvorschriften (§ 74)

XVII. Bestehende bauliche Anlagen (§ 76 Absatz 1)

Zweck des Bestandsschutzes ist, dass ein rechtmäßig geschaffener oder gewordener baulicher Zustand unverändert weiter Bestand haben und die entsprechende Nutzung unverändert fortgesetzt werden darf, auch wenn dieser Zustand dem inzwischen geltenden Recht widerspricht.

Mit § 76 Abs. 1 wird erstmals der formelle (S. 1) und materielle (S. 2) Bestandsschutz geregelt. Die Regelung stellt Inhalt und Reichweite des Bestandsschutzes klar. Die Möglichkeiten zur Durchbrechung des Bestandsschutzes nach Maßgabe der §§ 58 Abs. 6, 76 Abs. 2 und 3 bleiben weiterhin unberührt.

Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO

Die Änderungen lassen in den meisten Fällen etwas mehr bzw. größere Vorhaben verfahrensfrei zu als dies bisher der Fall war. Dabei geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, dass verfahrensfreie Vorhaben weiterhin keine bodenrechtliche Relevanz haben.

Es ist zu beachten, dass „verfahrensfrei“ selbstredend nicht „rechtsfrei“ bedeutet (vgl. § 50 Abs. 5 S. 1). Alle im Anhang zu § 50 Abs. 1 aufgeführten Vorhaben müssen allen öffentlich-rechtlichen Anforderungen entsprechen. Da es kein baurechtliches Verfahren gibt, ist für die Einhaltung aller öffentlich–rechtlichen Vorschriften ausschließlich der Bauherr verantwortlich.

XIX. Hinweis zur Abschaffung des Widerspruchsverfahrens

Nach Artikel 3 des Gesetzes für das schnellere Bauen wird das Vorverfahren in Angelegenheiten nach der Landesbauordnung und nach dem Denkmalschutzgesetz zum 01. Juni 2025 abgeschafft.

Unter Bezugnahme auf den Vorschlag des Städtetag Baden-Württemberg empfiehlt sich für die Rechtsbehelfsbelehrung der betroffenen Ausgangsbescheide beispielhaft folgender Passus:

„Bei Bekanntgabe bis zum 31.05.2025 kann gegen diesen Bescheid Widerspruch bei der [zuständige Baurechtsbehörde] erhoben werden. Bei Bekanntgabe ab dem 01.06.2025 kann gegen diesen Bescheid Klage vor dem Verwaltungsgericht (…) erhoben werden.“