Bautechnik im Überblick

Standsicherheit

Eine zentrale Anforderung an bauliche Anlagen ist die Standsicherheit – umgangssprachlich bedeutet dies, dass die bauliche Anlage ihre vorhergesehene Last tragen können muss, ohne einzustürzen. Zur Standsicherheit gehört, dass alle bei einer baulichen Anlage von innen (Eigenlast, Nutzlast) und von außen (Wind, Schnee) auftretenden Kräfte aufgenommen und sicher in den Baugrund abgeleitet werden. Bauordnungsrechtlich wird dies durch das verbindlich zu beachtende bautechnische Regelwerk sichergestellt, das u.a. Regelungen zur Standsicherheit enthält. Maßgeblich ist hierbei insbesondere die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, die von dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen in regelmäßigen Abständen aktualisiert bekannt gemacht wird. Die Baurechtsbehörden haben darüber zu wachen, dass die Standsicherheit der baulichen Anlage durch die Einhaltung des technischen Regelwerkes gewährleistet ist. Regelmäßig wird diese Prüfung von den Baurechtsbehörden auf ein Prüfamt für Baustatik oder eine Prüfingenieurin/ einen Prüfingenieur für Bautechnik übertragen.

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen

Die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VwV TB) konkretisiert die in der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) verankerten allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen. Sinn und Zweck ist unter anderem, im Interesse von Transparenz und Rechtssicherheit, Gefahrenabschätzungen und Standardisierungen einzuführen und so die Arbeit mit dem technischen Regelwerk zu erleichtern. Die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen umfasst neben den bereits erwähnten Regeln zur Standsicherheit baulicher Anlagen Regelungen zum Brandschutz, zum Wärmeschutz, zum Schallschutz, zum Gesundheitsschutz, zum Umweltschutz und zu den Planungsgrundlagen. Die Technischen Baubestimmungen müssen von allen am Bau beteiligten Personen bei der Planung, Bemessung, Ausführung und Überprüfung von baulichen Anlagen beachtet werden. Sie sollen sicherstellen, dass bauliche Anlagen so angeordnet, errichtet, geändert und instandgehalten werden, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, zu keiner Zeit gefährdet werden.

Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen erlässt in regelmäßigen Abständen, basierend auf der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), die Verwaltungsvorschrift Technischen Baubestimmungen (VwV TB) im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg.

Die aktuelle Fassung der VwV TB und weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des MLW (https://mlw.baden-wuerttemberg.de/de/bauen-wohnen/bautechnik-und-bauoekologie/technische-baubestimmungen).

Abweichungen von den Technischen Baubestimmungen

Nach § 73a Absatz 1 Satz 3 LBO kann von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und die Technischen Baubestimmungen eine Abweichung nicht ausschließen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen zu Bauarten gemäß § 16a Absatz 2 und Bauprodukten gemäß § 17 Absatz 1.

Für Bauprodukte bzw. Bauarten, die von den Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt, ist ein Ver- bzw. Anwendbarkeitsnachweis erforderlich. Diese können allgemein gültig für Bauprodukte als allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) bzw. Europäische Technische Bewertung (ETA) und für Bauarten als allgemeine bauaufsichtliche Bauartgenehmigung (aBG) vorliegen. Diese können beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin beantragt werden.

Weiterführende Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Deutschen Instituts für Bautechnik (https://www.dibt.de/de/wir-bieten/zulassungen-etas-und-mehr/abz-abg).

Sofern kein Interesse an einem allgemein gültigen Ver- bzw. Anwendbarkeitsnachweis besteht, ist es auf Antrag bei der Landesstelle für Bautechnik am Regierungspräsidium Tübingen auch möglich, bauvorhabenbezogen für Bauprodukte eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) bzw. für Bauarten eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung (vBg) zu erhalten.

Weiterführende Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite der Landesstelle für Bautechnik (https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt2/ref27/onlineantrag-auf-zustimmung/bauartgenehmigung/).

Bautechnische Nachweise

Die bautechnischen Nachweise umfassen den Standsicherheitsnachweis unter Berücksichtigung der Anforderungen des Brandschutzes an tragende Bauteile sowie den Schallschutznachweis (Mindestschallschutz). Die bautechnischen Nachweise müssen vor Baubeginn, regelmäßig jedoch spätestens vor Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts erstellt sein. Sofern keine bautechnische Prüfung durchzuführen ist, haben der Bauherr uns seiner Rechtsnachfolger die bautechnischen Nachweise bis zur Beseitigung der baulichen Anlage aufzubewahren.

Bautechnische Prüfung

Je nach Verfahrensart sind die bautechnischen Nachweise nach dem Vier-Augen-Prinzip unabhängig von einer Prüfingenieurin bzw. einem Prüfingenieur für Bautechnik oder einem Prüfamt für Baustatik („prüfende Stelle“) (gegen) zu prüfen. Sinn und Zweck der bautechnischen Prüfung ist es, Fehler in den technischen Unterlagen und in der Bauausführung rechtzeitig zu erkennen, um daraus folgende Gefahren abzuwenden.

Das Verzeichnis der vom MLW anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Bautechnik und der Prüfämter für Baustatik wird in regelmäßigen Abständen im Gemeinsamen Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg bekannt gemacht.

Weiterführende Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des MLW (https://mlw.baden-wuerttemberg.de/de/bauen-wohnen/bautechnik-und-bauoekologie/bautechnische-pruefung).

Typenprüfung

Für bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen, kann die Prüfung der Nachweise der Standsicherheit, des Schallschutzes oder der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften allgemein geprüft werden (Typenprüfung). Dies hat zur Folge, dass eine entsprechende Prüfung für das konkrete Vorhaben insoweit nicht mehr erforderlich ist. Die Typenprüfung macht damit als allgemeine Prüfung der bautechnischen Nachweise die Prüfung im Einzelfall entbehrlich. Auf diese Weise werden unnötige Doppelprüfungen vermieden Die Typenprüfung bietet so eine Möglichkeit der Verfahrensvereinfachung, -beschleunigung und der Kostenersparnis. Eine Typenprüfung kann auch erteilt werden für bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typenprüfung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen.

Der Antrag auf Typenprüfung ist bei einem Prüfamt für Baustatik zu stellen. Weiterführende Informationen hierzu finden Sie bspw. auf der Internetseite der Landesstelle für Bautechnik (https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt2/ref27/typenpruefungen/).

Verfahren der Anerkennung als Prüfingenieurin/ Prüfingenieur für Bautechnik (prüfende Person)

Prüfende Person ist grundsätzlich, wer als solche durch das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen anerkannt ist. Fachliche Qualifikation, Integrität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind wesentliche Voraussetzungen für die Anerkennung. Die Anerkennung ist bei dem Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen zu beantragen. Im Rahmen des Anerkennungsverfahren wirkt der sog. „Ausschuss für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Bautechnik“ (Anerkennungsausschuss) mit. Die Anerkennung wird für die Fachrichtungen „Metallbau“, „Massivbau“ und „Holzbau“ ausgesprochen und kann für eine oder mehrere Fachrichtungen erteilt werden.

Eine bereits in einem anderen Bundesland anerkannte prüfende Person kann im Falle der Verlegung ihres Geschäftssitzes nach Baden-Württemberg vom Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen ohne Anerkennungsverfahren als prüfende Person anerkannt werden. Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, als prüfende Person Aufgaben im Sinne der BauPrüfVO auszuführen.

Die zuständige – regelmäßig untere – Baurechtsbehörde kann für eine Prüftätigkeit im Einzelfall eine in einem anderen Bundesland anerkannte prüfende Person zulassen (Ermessensentscheidung). Bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens hat die Behörde vernünftige, sachliche und der Pflicht zur Wahrung des öffentlichen Interesses entsprechenden Erwägungen zu Grunde zu legen.

Weiterführende Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnens (https://mlw.baden-wuerttemberg.de/de/bauen-wohnen/bautechnik-und-bauoekologie/bautechnische-pruefung/pruefingenieure) sowie der Landesstelle für Bautechnik (https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/abt2/ref27/pruefingenieure-bautechnik/).

N!BBW: Nachhaltiges Bauen Baden-Württemberg

Baustoffe, Energieeffizienz, Langlebigkeit, Raumklima: Beim nachhaltigen Bauen und Sanieren gibt es viele Aspekte zu beachten. Damit all diese Aspekte zur richtigen Zeit in den Planungsprozess einfließen, gibt es das Planungswerkzeug N!BBW – ein digitales Hilfsmittel zum nachhaltigen Planen, Bauen und Sanieren. Es leitet die Anwenderinnen und Anwender transparent durch den Planungsprozess. Herzstück ist ein kompakter Kriterienkatalog. Er bietet den Anwenderinnen und Anwendern eine praktische Planungsgrundlage für ihre Bauprojekte.

Weiterführende Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnens (https://mlw.baden-wuerttemberg.de/de/bauen-wohnen/nbbw-planungswerkzeug).

Zirkuläres Bauen - Wiederverwendung tragender Bauteile

Mit der Transformation des Bausektors hin zum Zirkulären Bauen kann insbesondere die Wiederverwendung von Bauteilen einen wichtigen Beitrag zur Reduktion der CO₂-Emissionen und des Ressourcenverbrauchs beim Bauen leisten. Soll die Bauteilwiederverwendung bei einem aktuellen Projekt umgesetzt werden, gilt es den hierfür derzeit geltenden Rechtsrahmen zu beachten. Da für die Bauteilverwendung bislang keine technischen Baubestimmungen vorliegen, ist im Rahmen der Bauteilwiederverwendung gegenwärtig eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) in Kombination mit einer vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung (vBg) erforderlich, welche bei der Landesstelle für Bautechnik (LfB) am Regierungspräsidium Tübingen beantragt werden können.

Um für die Beurteilung der technischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Bauteilwiederverwendung Grundlagen zu schaffen, hat das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen ein Forschungsvorhaben zu diesem Thema initiiert und beauftragt. Die ersten Ergebnisse zu Stahl- und Holzbauteilen wurden bereits in einem praxisorientierten Leitfaden zur Wiederverwendung tragender Bauteile veröffentlicht. Eine Erweiterung des Leitfadens für Betonbauteile wird folgen.

Weiterführende Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnens (https://mlw.baden-wuerttemberg.de/de/bauen-wohnen/bautechnik-und-bauoekologie/wiederverwendung-von-bauteilen).

Erdbeben

In Baden-Württemberg besteht in größeren Teilen des Landes ein relativ hohes Risiko, dass Erdbeben auftreten, die so stark sind, dass Gebäude beschädigt werden oder sogar zum Einsturz gebracht werden können. Die am stärksten betroffenen Gebiete liegen auf der Schwäbischen Alb und in der Gegend von Lörrach. Aber auch außerhalb dieser, am höchsten gefährdeten Zonen, ist das Erdbebenrisiko in bestimmten Gebieten so hoch, dass besondere bauaufsichtliche Vorschriften für die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen zu beachten sind.

Weiterführende Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnens (https://mlw.baden-wuerttemberg.de/de/bauen-wohnen/bautechnik-und-bauoekologie/erdbebensicher-bauen).

Bestehende bauliche Anlagen

Beim Bauen im Bestand bzw. auch der Instandhaltung des Bestands sollten für bestehende bauliche Anlagen im Allgemeinen wie auch für bestimmte Bauweisen besondere Hinweise Berücksichtigung finden.

Eine Zusammenstellung hierzu sowie aktuelle Hinweise finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnens (https://mlw.baden-wuerttemberg.de/de/bauen-wohnen/bautechnik-und-bauoekologie/hinweise-zu-bestehenden-baulichen-anlagen-und-zu-bauweisen).

Öffentlichkeitsportal der Länder – Zugang zu Normen

Das Öffentlichkeitsportal der Länder bietet Verbrauchern für private Zwecke Zugang zu Normen, auf die in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen MVV TB (Grundlage für die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen VwV TB Baden-Württemberg) verwiesen wird, wie auch zu Normen der Bauleitplanung.

Nach der Registrierung können Verbraucher für private Zwecke bis zu 10 Normen pro Jahr kostenfrei und vollumfänglich einsehen. Darüber hinaus besteht quantitativ unbeschränkter Zugriff auf die Inhaltsverzeichnisse und Einführungsbeiträge der weiteren Normen. Dieser Service wird von den 16 Bundesländern in Kooperation mit dem DIN e.V. bereitgestellt.

Weiterführende Informationen hierzu finden Sie auf folgender Internetseite (https://www.bauen-online.info/de).