Den Berufsständen der Architekten und Ingenieure kommt eine große Verantwortung für die Ausübung ihres Berufs zu, der sich in besonderen Zugangsvoraussetzungen widerspiegelt.
Relevante Gesetze sind das Architektengesetz, das Ingenieurgesetz sowie das Ingenieurkammergesetz. Diese regeln die Voraussetzungen zur Führung der verschiedenen Berufsbezeichnungen wie beispielsweise "Ingenieur/Ingenieurin“, „Architekt/Architektin“ und „Stadtplaner/Stadtplanerin“ und definieren Berufspflichten sowie Berufsaufgaben.
Außerdem werden die Errichtung und Organisation der Ingenieurkammer Baden-Württemberg und der Architektenkammer Baden-Württemberg in diesen Gesetzen geregelt. Es werden Regelungen zur Mitgliedschaft in der Kammer, zu den Gremien und zu den Versorgungswerken der Berufsstände getroffen.
Die Architekten- und die Ingenieurkammer sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und verwalten sich selbst. Das bedeutet, dass sie ihre Angelegenheiten durch Satzung selbst regeln. Die Kosten ihrer Errichtung und Tätigkeit werden durch Beiträge und Gebühren ihrer Mitglieder aufgebracht. Bestimmte Beschlüsse der Gremien, wie zum Beispiel über Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg.