Akteure

Erhalten Sie einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Beteiligten im baurechtlichen Prozess – alle relevanten Akteure, die zur erfolgreichen Durchführung Ihres Bauvorhabens beitragen, transparent und verständlich dargestellt.

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Baurechtsbehörden sind die Behörden, die die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften überwachen. Als Ordnungsbehörden sind sie dafür verantwortlich, dass von baulichen Anlagen oder Bauprodukten keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

In Baden-Württemberg verteilten sich die Aufgaben und Zuständigkeiten der Baurechtsbehörden auf drei Ebenen:

Alle Gemeinden in Baden-Württemberg (auch diejenigen, die nicht selbst untere Baurechtsbehörde sind) haben im Rahmen der kommunalen Planungshoheit die Befugnis, Bauleitpläne (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) zu erlassen. Ferner können sie durch örtliche Bauvorschriften ortspezifische Anforderungen an bauliche Anlagen definieren, soweit die Landesbauordnung sie hierzu ermächtigt.

Der Bauherr ist diejenige Person oder Organisation, die das Bauprojekt initiiert und finanziert. Der Bauherr trägt die Verantwortung für die Planung, Organisation und Durchführung des Bauvorhabens. Die Pflicht des Bauherrn besteht vor allem darin, geeignete Fachleute wie Entwurfsverfasser, Bauleiter und Unternehmer zu beauftragen und gegenüber den Behörden als Ansprechpartner zu fungieren sowie erforderliche Unterlagen und Nachweise aufzubewahren. Es können auch mehrere Personen Bauherr sein, in diesem Fall ist gegenüber der Baurechtsbehörde jedoch ein Hauptansprechpartner zu benennen.

Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser erstellt sein, der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nur für die in § 63 Absatz 1 Satz 2 LBO aufgeführten Gebäude und sonstigen geringfügigen oder technisch einfachen Bauvorhaben nicht.

Der Bauleiter stellt sicher, dass die Ausführung des Bauvorhabens den Plänen entspricht und in Übereinstimmung mit den bautechnischen und rechtlichen Vorgaben durchgeführt wird. Dazu muss er die erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen oder andernfalls für bestimmte Teile geeignete Fachbauleiter bestellen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann auch der Entwurfsverfasser oder Unternehmer als (Fach-)Bauleiter bestellt werden.

Jeder am Bau beteiligte Handwerksbetrieb ist dafür verantwortlich, dass seine Arbeiten den rechtlichen Vorgaben entsprechen und die Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden. Er hat im Rahmen seiner Tätigkeit auf die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle zu achten, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Geräte, Gerüste und Baustelleneinrichtungen. Bei besonderen oder komplexen Anforderungen der Bauarbeiten, kann die Baurechtsbehörde von den Unternehmern Nachweise verlangen, dass sie über dafür ausreichende Kenntnisse und Einrichtungen verfügen.

Die Landesstelle für Bautechnik am Regierungspräsidium Tübingen hat vielfältige Aufgaben rund um die Bautechnik und die Bauökologie. Insbesondere genehmigt sie im vorhabenbezogenen Einzelfall die Verwendung innovativer Bauprodukte und Bauarten außerhalb der Technischen Baubestimmungen. Zudem ist sie Kontrollstelle im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes und damit zuständig für Befreiungen und für Stichprobenkontrollen nach diesem Gesetz.

Die oberste Baurechtsbehörde bestimmt neben der Landesstelle für Bautechnik geeignete Stellen als sog. Prüfämter für Baustatik und erkennt Prüfingenieure für Bautechnik (prüfende Personen) an. Die Aufgaben der Prüfämter für Baustatik (derzeit: Landesstelle für Bautechnik, Prüfamt Friedrichshafen und Prüfamt Stuttgart) sowie der Prüfingenieure für Bautechnik umfassen die Prüfung von bautechnischen Nachweisen und die Überwachung der Bauausführung in konstruktiver Hinsicht auf Grund der Landesbauordnung. Darüber hinaus sind die Prüfämter für Baustatik für die Durchführung von Typenprüfungen zuständig.