Baurechtsbehörden sind die Behörden, die die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften überwachen. Als Ordnungsbehörden sind sie dafür verantwortlich, dass von baulichen Anlagen oder Bauprodukten keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
In Baden-Württemberg verteilten sich die Aufgaben und Zuständigkeiten der Baurechtsbehörden auf drei Ebenen:
Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen unterstützt als oberste Landesbehörde die fachlich zuständigen Mitglieder der Landesregierung bei ihren politischen Aufgaben. Es bereitet die Gesetzgebung zur Landesbauordnung vor, erlässt Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, wirkt bei der nationalen und europäischen Regelsetzung im Bereich Bautechnik mit, entscheidet über grundsätzliche Fragen, vertritt die Landesregierung in bundesweiten Gremien und übt die Fachaufsicht über die nachgeordneten Baurechtsbehörden, die Prüfämter und Prüfingenieure für Bautechnik sowie die Landesstelle für Bautechnik mit Sitz am Regierungspräsidium Tübingen aus. Ferner besteht eine sachliche Zuständigkeit des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen für alle baurechtlichen Anlagen auf den Betriebsgeländen der kerntechnischen Anlagen in Baden-Württemberg.
Für einzelfallbezogene Anfragen steht das Ministerium nicht zur Verfügung, da für die Bearbeitung von konkreten Bauvorhaben die unteren Baurechtsbehörden zuständig sind und nur dort die Kenntnisse über alle relevanten tatsächlichen Verhältnisse vorliegen.
Die Regierungspräsidien (Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart, Tübingen) sind als höhere Baurechtsbehörden zuständig für die Fachaufsicht über die unteren Baurechtsbehörden. Unter gewissen Voraussetzungen sind sie für den Erlass baurechtlicher Entscheidungen direkt zuständig.
Die unteren Verwaltungsbehörden sowie einige Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften sind als untere Baurechtsbehörden für die Erteilung von Baugenehmigungen, den Erlass sonstiger baurechtlicher Entscheidungen und für einzelfallbezogene baurechtliche Maßnahmen zuständig.
In Baden-Württemberg gibt es 209 untere Baurechtsbehörden.
Alle Gemeinden in Baden-Württemberg (auch diejenigen, die nicht selbst untere Baurechtsbehörde sind) haben im Rahmen der kommunalen Planungshoheit die Befugnis, Bauleitpläne (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) zu erlassen. Ferner können sie durch örtliche Bauvorschriften ortspezifische Anforderungen an bauliche Anlagen definieren, soweit die Landesbauordnung sie hierzu ermächtigt.
Der Bauherr ist diejenige Person oder Organisation, die das Bauprojekt initiiert und finanziert. Der Bauherr trägt die Verantwortung für die Planung, Organisation und Durchführung des Bauvorhabens. Die Pflicht des Bauherrn besteht vor allem darin, geeignete Fachleute wie Entwurfsverfasser, Bauleiter und Unternehmer zu beauftragen und gegenüber den Behörden als Ansprechpartner zu fungieren sowie erforderliche Unterlagen und Nachweise aufzubewahren. Es können auch mehrere Personen Bauherr sein, in diesem Fall ist gegenüber der Baurechtsbehörde jedoch ein Hauptansprechpartner zu benennen.
Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser erstellt sein, der bauvorlageberechtigt ist. Dies gilt nur für die in § 63 Absatz 1 Satz 2 LBO aufgeführten Gebäude und sonstigen geringfügigen oder technisch einfachen Bauvorhaben nicht.
Die unbeschränkte Bauvorlageberechtigung („große Bauvorlageberechtigung“) für alle Gebäude kommt nach § 63 Absatz 2 LBO nur Personen zu, die entweder die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen dürfen oder die in der von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg geführten Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen sind. In diese Liste wird auf Antrag eingetragen, wer einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen nachweist und danach mindesten zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist. Einzutragen ist auch, wer über einen gleichwertigen auswärtigen Hochschulabschluss verfügt und diese Praxisanforderung erfüllt. In die Liste der bauvorlageberechtigten Bauingenieure bei der Ingenieurkammer sind nach § 63a Absatz 3 LBO auch Antragsteller einzutragen, die in EU-Mitgliedsstaaten und rechtlich gleichgestellten Staaten niedergelassen sind, wenn sie die Voraussetzungen der Artikel 11 und 13 der Berufsanerkennungsrichtlinie (BARL) erfüllen. Soweit die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach Artikel 11 BARL wesentliche Unterschiede zu den Studienanforderungen im Inland aufweisen und daher ein Antragsteller nicht über eine gleichwertige Berufsqualifikation verfügt, kann für die Eintragung zunächst ein Anpassungslehrgang und/oder eine Eignungsprüfung bei der Ingenieurkammer erforderlich sein.
Eine eingeschränkte Bauvorlageberechtigung ist die so genannte „kleine Bauvorlageberechtigung“ nach § 63 Absatz 3 Nummer 1 LBO. Sie kommt Berufsangehörigen mit einem Hochschulabschluss der Fachrichtung Baugenieurwesen nach § 63a LBO und nicht kammerzugehörigen Berufsangehörigen der Fachrichtung Architektur und Innenarchitektur mit erfolgreichem Studienabschluss zu. Eine praktische Berufserfahrung ist hierfür nicht Voraussetzung. Auch staatlich geprüfte Technikerinnen oder Techniker der Fachrichtung Bautechnik, Personen, die die Meisterprüfung des Maurer-, Betonbauer-, Stahlbetonbauer- oder Zimmererhandwerks abgelegt haben und handwerksrechtlich gleichgestellte Personen sowie Personen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit gleichwertiger Ausbildung besitzen diese „kleine Bauvorlageberechtigung“. Sie berechtigt nur Erstellung der Bauvorlagen für freistehende oder nur einseitig angebaute oder anbaubare Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit nicht mehr als drei Wohnungen, für eingeschossige gewerblich genutzte Gebäude, die keine Sonderbauten sind, sowie für land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, die keine Sonderbauten sind.
Eine eingeschränkte Bauvorlageberechtigung kommt zudem Personen zu, die die Berufsbezeichnung „Innenarchitekt“ führen dürfen, für die mit der Tätigkeit verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden (§ 63 Absatz 3 Nummer 2 LBO). Zudem besitzen Bedienstete im öffentlichen Dienst eine Bauvorlageberechtigung, die auf ihre dienstliche Tätigkeit beschränkt ist (§ 63 Absatz 3 Nummer 3 LBO). In beiden Fällen ist die Bauvorlageberechtigung jedoch nicht auf bestimmte Gebäude beschränkt.
Bei vorübergehender oder gelegentlicher Dienstleistungserbringung von bauvorlageberechtigten Ingenieuren aus EU-Mitgliedsstaaten und gleichgestellten Staaten reicht im Übrigen der Nachweis der Führung im Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Baden-Württemberg oder einem anderen Bundesland nach § 63d Absatz 1 LBO. Die Aufnahme in das Verzeichnis setzt eine Anzeige des erstmaligen Erbringens der Dienstleistung bei der Ingenieurkammer voraus.
Der Bauleiter stellt sicher, dass die Ausführung des Bauvorhabens den Plänen entspricht und in Übereinstimmung mit den bautechnischen und rechtlichen Vorgaben durchgeführt wird. Dazu muss er die erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen oder andernfalls für bestimmte Teile geeignete Fachbauleiter bestellen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann auch der Entwurfsverfasser oder Unternehmer als (Fach-)Bauleiter bestellt werden.
Zu den Aufgaben des Bauleiters gehören unter anderem die Überwachung der Bauarbeiten auf der Baustelle, die Koordination der verschiedenen Handwerker und Subunternehmer, die Qualitätssicherung, die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften, die Kontrolle des eingesetzten Materials und die Kommunikation mit Bauherr und Entwurfsverfasser. Werden Verstöße festgestellt, die nicht ausgeräumt werden können, ist der Bauleiter verpflichtet dies der Baurechtsbehörde mitzuteilen.
Jeder am Bau beteiligte Handwerksbetrieb ist dafür verantwortlich, dass seine Arbeiten den rechtlichen Vorgaben entsprechen und die Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden. Er hat im Rahmen seiner Tätigkeit auf die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle zu achten, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Geräte, Gerüste und Baustelleneinrichtungen. Bei besonderen oder komplexen Anforderungen der Bauarbeiten, kann die Baurechtsbehörde von den Unternehmern Nachweise verlangen, dass sie über dafür ausreichende Kenntnisse und Einrichtungen verfügen.
Die Landesstelle für Bautechnik am Regierungspräsidium Tübingen hat vielfältige Aufgaben rund um die Bautechnik und die Bauökologie. Insbesondere genehmigt sie im vorhabenbezogenen Einzelfall die Verwendung innovativer Bauprodukte und Bauarten außerhalb der Technischen Baubestimmungen. Zudem ist sie Kontrollstelle im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes und damit zuständig für Befreiungen und für Stichprobenkontrollen nach diesem Gesetz.
Die oberste Baurechtsbehörde bestimmt neben der Landesstelle für Bautechnik geeignete Stellen als sog. Prüfämter für Baustatik und erkennt Prüfingenieure für Bautechnik (prüfende Personen) an. Die Aufgaben der Prüfämter für Baustatik (derzeit: Landesstelle für Bautechnik, Prüfamt Friedrichshafen und Prüfamt Stuttgart) sowie der Prüfingenieure für Bautechnik umfassen die Prüfung von bautechnischen Nachweisen und die Überwachung der Bauausführung in konstruktiver Hinsicht auf Grund der Landesbauordnung. Darüber hinaus sind die Prüfämter für Baustatik für die Durchführung von Typenprüfungen zuständig.